Details

Grau, Tobias
Das Recht der Gegendarstellung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk
Unter besonderer Berücksichtigung öffentlich-rechtlicher Gemeinschaftsprogramme
Kovac, J.
978-3-8300-5007-0
1. Aufl. 2010 / 304 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Schriftenreihe zum Kommunikations- und Medienrecht. Band: 13

Die Rundfunkgegendarstellung erweist sich gegenüber ihrer presserechtlichen Schwester als Problem eigenständiger Art. Insbesondere die audiovisuelle Suggestivkraft des Rundfunks, die naturgemäß begrenzte Sendezeit und die Flüchtigkeit des gesprochenen Worts, wirken sich auf den Gegendarstellungsanspruch spürbar und mannigfaltig aus.

Darüber hinaus verkompliziert die föderale Struktur der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten das Gegendarstellungsrecht für ihre Gemeinschaftsprogramme. Anhand einer bundesweiten Prozessserie wird der das Persönlichkeitsrecht verkürzende Zustand aufgezeigt. Anschließend begutachtet und kommentiert der Autor die für das Gemeinschaftsprogramm "Das Erste" mit § 8 ARD-Staatsvertrag erfolgte Reaktion des Gesetzgebers. Hierbei handelt es sich im Ergebnis um eine Zuständigkeitsregelung mit gesetzlicher Rechtskrafterstreckung. Passivlegitimiert ist ausschließlich die die inkriminierte Tatsachenbehauptung einbringende Anstalt. Die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung enttäuscht allerdings insoweit, als dass weiterhin kein einheitlich materielles Gegendarstellungsrecht für ein faktisch wie rechtlich einheitliches Programm existiert. Vielmehr wird das nach außen hin einheitliche Auftreten des Programms "Das Erste" im Fall einer Inanspruchnahme durch den von medialer Berichterstattung Betroffenen nachträglich in einzelne, anstaltsindividuell zu verantwortende Sendungen auseinander dividiert. De lege ferenda wird daher ein Modell der Federführung vorgeschlagen. Hierdurch ist der dem Prinzip der Waffengleichheit entsprechende Leitgedanke "ein Programm - ein Gegendarstellungsrecht" unter Beibehaltung der föderalen Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks realisiert.

Auf die weiteren öffentlich-rechtlichen Gemeinschaftsprogramme, wie 3sat, Phoenix, Kinderkanal oder Arte, ist § 8 ARD-Staatsvertrag hingegen nicht anwendbar. Dies führt zu zahlreichen und verfassungsrechtlich bedenklichen Problemen. Das Buch stellt die diesbezügliche Rechtslage detailliert dar und zeigt Lösungswege auf.